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AGB
§ 1 Geltungsbereich
1) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt GWS nicht an, es sei denn, GWS hätte ausdrücklich der Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn GWS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen Leistungen annehmen sollte. 2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie im Rahmen einer Individualvereinbarung getroffen oder ansonsten von der GWS schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1) Die Angebote der GWS sind verbindlich. Soweit Annahmeerklärungen des Auftraggebers Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden enthalten, bedürfen sie der schriftlichen Bestätigung der GWS. 2) GWS ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn der Auftraggeber einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat, ein solcher Antrag mangels Masse abgewiesen, das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Auftraggeber eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat. 3) Jegliche mündliche Zusagen durch unsere Mitarbeiter, Beauftragte oder sonstige Hilfspersonen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Geschäftsleitung von GWS.
§ 3 Flächenbestimmungen
1) Die dem Auftrag zugrunde liegenden Flächen werden vor Beginn der Arbeiten in einer Leistungsbeschreibung dokumentiert und sind vom Auftraggeber zu bestätigen. Die Bodenfläche, einschl. der überstellten Fläche, wird von Wand zu Wand gemessen. Es handelt sich dabei um eine reine Brutto-Nutzfläche. Hinzu kommt das Aufmaß der Wandflächen bis zur Deckenhöhe. Glasflächen werden einfach gemessen, bei doppelten Fenstern zweifach. Es gilt jeweils das lichte Maß. 2) Bei Verträgen über die Schnee- und Eisbeseitigungen sind die Flächenmaße nur Schätzwerte. Verbindlich für die beiderseitigen Vertragspflichten sind jeweils die vereinbarten Längenmaße.
§ 4 Preise
a) Pauschalpreisvereinbarung Soweit der Vertrag über eine Leistungszeit von mindestens 12 Monaten geschlossen wird, legt GWS eine monatliche Arbeitszeit von 21,65 Werktagen zugrunde. b) Einheitspreisvereinbarung (Leistungen nach Aufmaß) Bei Abrechnungsaufträgen werden unsere Leistungen nach Aufmaß entsprechend den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung für das Gebäudereinigerhandwerk abgerechnet. Diese Richtlinien werden dem Auftraggeber auf Verlangen bei Vertragsabschluss ausgehändigt. c) Stundenpreisvereinbarung 1) Bei Abrechnung auf Stundenlohnbasis beinhaltet das Preisangebot die reine Arbeitszeit der Mitarbeiter der GWS. An- und Abfahrtskosten werden gesondert berechnet und im Angebot ausgewiesen. Material- und Gerätekosten werden zu angemessenen und ortsüblichen Preisen abgerechnet. Für die Leistungen über die vereinbarte Stundenzahl hinaus, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit bedarf es einer gesonderten Absprache. Für Leistungen, die nach schriftlicher Vereinbarung oder Dienstplan nicht regelmäßig nachts, an Sonn- und Feiertagen zu erbringen sind, gelten folgende Preiszuschläge, wenn nach Weisung des Auftraggebers oder den Bedingungen am Leistungsort die vereinbarte Leistung nicht zusammenhängend in der Zeit von Montag bis Freitag erbracht werden kann: • Mehrarbeit: 25 % • Nachtarbeit während der regelmäßigen Arbeitszeit: 25 % • Nachtarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus: 100 % • Arbeiten an Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen: 100% • Arbeiten am Neujahrstag, am Oster- und am Pfingstsonntag, am 1. Mai und an den Weihnachtsfeiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen: 200 % • Für Arbeiten an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen: 150 % • Bei Sonn- und Feiertagsarbeiten, die an gleicher Arbeitsstelle durch den Auftrag bedingt laufend verrichtet werden: 75 % Reinigungsarbeiten oder andere Arbeiten (z.B. Hausmeistertätigkeiten), die nicht Gegenstand der Leistungsbeschreibung sind, werden gesondert vergütet. Soweit möglich, wird GWS zuvor ein entsprechendes Angebot beim Auftraggeber einreichen. Unabhängig davon sind Sonderleistungen grundsätzlich vergütungspflichtig. 2) Hinsichtlich der Lohnkosten liegt der Preisvereinbarung der geltende Lohntarif des Gebäudereinigerhandwerkes im jeweiligen Tarifbezirk und der Rahmentarif für das Gebäudereinigerhandwerk zugrunde (unabhängig davon, ob diese Tarifverträge für allgemein verbindlich erklärt wurden). Ändern sich nach Abschluss des Vertrages diese Tarifverträge oder/und gesetzlich bedingte Lohnnebenkosten, so wird das Entgelt neu festgesetzt. GWS ist berechtigt, die entsprechenden Änderungen in vollem Umfang auf den vereinbarten Monatspauschalpreis umzulegen. Die Änderung tritt mit Wirksamwerden der tariflichen oder gesetzlichen Änderung ein, unabhängig davon, ob GWS dem Auftraggeber diesen Umstand zuvor mitteilt. Als Basis der Lohnnebenkosten hat GWS die Ecklöhne A und B zugrunde gelegt. Kommt es zu Preisanpassungen von GWS, steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. 3) GWS ist ferner berechtigt, eine Anpassung des Monatspauschalpreises zu verlangen, wenn sich die Materialkosten erhöht haben. Die Erhöhung ist dem Auftraggeber durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Der Pauschalpreis erhöht sich sodann anteilig, entsprechend der Änderung der Materialkosten, beginnend ab dem folgenden Monat. 4) Sollten sich bei einer späteren Überprüfung des dem Monatspauschalpreis zugrunde liegenden Aufmaßes Differenzen ergeben, so können eventuelle Rück- bzw. Nachforderungen nur für den Zeitraum eines Jahres rückwirkend geltend gemacht werden.
§ 5 Mehrwertsteuer
Alle Preise werden zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer vereinbart.
§ 6 Zahlungen
1) Wird der Preis nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Leistung oder dem Ende des maßgeblichen Abrechnungszeitraumes für die Leistung gezahlt, gerät der Kunde in Zahlungsverzug. Im Falle des Verzuges ist GWS berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und ggf. darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. 2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn GWS über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck dem Konto gutgeschrieben wird. 3) Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abschluss der Arbeiten. GWS ist berechtigt, Abschlagsrechnungen entsprechend dem jeweiligen Stand der Arbeiten zu erstellen, soweit sich diese über einen Zeitraum von mehr als einem Monat erstrecken. 4) Die Mitarbeiter der GWS sind nicht zum Inkasso berechtigt. An Mitarbeiter geleistete Zahlungen entbinden den Auftraggeber daher nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber GWS. 5) Aufrechnungen des Auftraggebers gegenüber Forderungen der GWS sind nur mit unbestrittenen bzw. rechtskräftigen festgestellten Forderungen möglich. 6) Wenn GWS Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers infrage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, ist GWS berechtigt, die gesamte noch offene Restforderung fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. GWS ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
§ 7 Durchführung der Arbeiten
1) GWS führt die nach dem Dienstleistungsvertrag geschuldeten Arbeiten durch zuverlässiges und fachlich eingewiesenes Personal aus. Die Einhaltung der Qualitätsstandards wird durch ein betriebliches Kontrollsystem gesichert. 2) Zur Erfüllung der Aufgaben kann GWS eingesetztes Personal austauschen oder Dritte mit der Ausführung beauftragen. 3) Der Einsatz geeigneter Technik, der Materialien sowie die Art und Weise der Ausführung bleibt der GWS überlassen. Um der GWS eine rationelle Durchführung der Reinigungsarbeiten oder sonstigen Arbeiten zu ermöglichen, sorgt der Auftraggeber dafür, dass vor Beginn der Arbeiten Schreibtische, Theken, Fensterbänke und anderes zu reinigendes Inventar von seinen Mitarbeitern von Akten, Blumen und anderen Gegenständen abgeräumt sind. Soweit im Dienstleistungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, werden nicht abgeräumte Möbelstücke und Inventar nicht gereinigt. 4) Der Auftraggeber gewährleistet einen reibungslosen Zutritt zum Reinigungsobjekt während der vereinbarten Reinigungszeit. Soweit erforderlich, stellt er GWS zur Ausübung des Auftrages einen Schlüssel zum Objekt zur Verfügung. 5) Der Auftraggeber stellt GWS für die nach dem Dienstleistungsvertrag auszuführenden Arbeiten Wasser und Strom auf seine Kosten zur Verfügung. Ferner überlässt er der GWS unentgeltlich die erforderlichen Räume für den Aufenthalt ihrer Mitarbeiter sowie Lagermöglichkeiten zur sicheren Unterbringung der Maschinen, Geräte und Reinigungsmittel der GWS. 6) GWS ist berechtigt, bei Bedarf mit der Ausführung der Arbeiten im Rahmen von Nach- bzw. Subunternehmerverträgen Dritte zu beauftragen. 7) Verzögerungen oder Unmöglichkeit der Leistungen der GWS aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, welche die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.), hat GWS nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftraggeber insbesondere nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen.
§ 8 Abnahme
1) Die Leistungen von GWS gelten als vertragsgemäß erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Tagen nach Beendigung der Leistungen schriftliche Einwendungen erhebt. 2) Eine förmliche Abnahme ist nicht vereinbart. Sie findet nur dann statt, wenn eine der Vertragsparteien dies rechtzeitig zuvor schriftlich verlangt.
§ 9 Gewährleistung und Haftung
1) Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind auf Nachbesserung beschränkt, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Aufgetretene Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen und GWS ist eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. 2) Sofern GWS die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert oder mindestens zweimalig objektiv fehlgeschlagen ist, steht dem Auftraggeber nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder Schadenersatz zu. Das Recht auf Wandlung wird ausgeschlossen. 3) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht. 4) Die Haftung von GWS und deren Erfüllungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen oder aus Delikt ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüche wegen Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden. Insoweit haftet GWS für jeden Grad des Verschuldens. 5) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht der GWS. Das versicherte Risiko bezieht sich auf die Durchführung von Tätigkeiten in den Bereichen der Objektreinigung, der Industriereinigung, der Gartenpflege, des Hauswartservices und Kleinreparaturen, des Abrisses und Baustellenreinigung (per Hand). Mitversichert ist im Rahmen des Versicherungsvertrages die gesetzliche Haftpflicht der GWS mit folgenden Deckungssummen: – Personenschäden: 2.000.000,00 € – Sachschäden: 1.000.000,00 € – Vermögensschäden: 100.000,00 € Bei Personenschäden ist die Höchstersatzleistung auf die einzelne Person auf 2.000.000 € begrenzt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der vereinbarten Deckungssumme(n). Durch GWS und ihre Arbeitnehmer verursachte Schäden sind unverzüglich nach ihrer Entstehung schriftlich anzuzeigen.
§ 10 Vertragsdauer und Kündigung
1) Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2) Er kann von jedem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. In den ersten 6 Monaten ab Vertragsschluss wird jedoch eine Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende vereinbart. 3) Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsteile unberührt. 4) Die Kündigung hat in jedem Falle schriftlich zu erfolgen.
§ 11 Sonstiges
1) Beide Vertragspartner verpflichten sich, bei Vertragsende die jeweils dem anderen Partner gehörenden Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Stundenzettel oder sonstige Unterlagen, welche geschäftliche oder betriebliche Vorkommnisse, Verfahren, Einrichtungen oder Ergebnisse betreffen, zurückzugeben und hiervon keine Abschrift oder Fotokopie zu erstellen oder Gedächtnisprotokolle zu fertigen. 2) Beide Vertragspartner verpflichten sich, sowohl während der Laufzeit des Vertrages als auch nach Beendigung des Vertrages über Kenntnisse des Tätigkeitsbereiches des anderen Vertragspartners oder mit diesem in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmen Stillschweigen zu bewahren. 3) Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung unterbreiteten Informationen als vertraulich. Dies gilt insbesondere für die von der GWS erstellten Leistungsermittlungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, diese weder für eigene Zwecke zu verwenden noch sie an Dritte, insbesondere an Wettbewerber der GWS weiterzugeben.
§ 12 Teilnichtigkeit, Gerichtsstand
1) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. 2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. GWS ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten zu erheben.